§ 1 (Name,Sitz,Geschäftsjahr)
1.Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer des FC Fortuna Mombach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.Nach der Eintragung
führt er den Namen "e.V."
2.Der Verein hat seinen Sitz in 55120 Mainz , An der Hasenquelle 11
§2 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist es die Jugendarbeit des FC Fortuna Mombach und die Aktiven des Vereins bei der Ausübung Ihres Fußballsports zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
-Ausbau der Jugendabteilung mit mehreren Jugendmannschaften
- Besondere Unterstützung für talentierte Jugendspieler und Nachwuchsspielerim Aktivenkader
- Unterstützung der Jugendtrainer/Übungsleiter
- Förderung der 1.und 2. Mannschaft mit dem Ziel des Aufstiegs in die Bezirksliga Rheinhessen.
Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
FC Fortuna Mombach
Geschäftsstelle
Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden.Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Be-
schlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessener Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen,
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mit mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung in
der Mitgliederversammlung zu.Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.Die Berufung muß innerhalb von einer Frist eines Monats ab Zugang des Ausschließungs-
beschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht , gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht ergangen.Macht das
Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 (Mitgliedsbeiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 (Organe der Vereine)
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 (Der Vorstand)
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenen Vorsitzenden
dem Schatzmeister un dem
Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 8 (Die Zuständigkeit des Vorstands)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vorallem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichts
5.Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
6.Beschlußfassung über Aufnahme,Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
§ 9 (Amtsdauer des Vorstands)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren , vom Tag der Wahl an gerechnet,gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neu-
wahl des Vorstands im Amt.Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 (Beschlußfassung des Vorstands)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenen Vorsitzenden,
schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tages-
ordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzender oder der stellvertretende Vorsitz-
ende anwesend sind.Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Reglung er-
klären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in eine Person sind unzulässig.
§ 11 (Die Mitgliederversammung)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschätsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung
des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmean-
trags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vor-
stands.
5. Ernennung von Ehrenmitglieder
In Angelegenheiten die in die Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.Der Vor-
stand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 (Die Mitgliederversammlung)
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag.Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 (Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer
Betracht . Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen , zur Auflösung des Vereins eines solche von
vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche
die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter-
zeichnen ist.Es soll folgende Feststellungen enthalten:Ort und Zeit der Veranstaltung , die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.Bei Satzungsänderung soll der
genaue Wortlaut angegeben werden.Ergibt sich der genaue Wortlaut aus einer Anlage zum Protokoll, so muß auch die Anlage zum Protokoll vom Ver-
sammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 14 (Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung)
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenhei-
ten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung , die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversamm-
lung.Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
-6-
§ 15 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfor-
dert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.Sofern die Mitglieder-
versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.Die vor-
stehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Fall aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 6.5.96 errichtet.